Pflichten nach Baustellenverordnung
Ziel und inhaltliche Schwerpunkte
Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Sie richtet sich an Sie als Bauherr und Veranlasser des Bauvorhabens und überträgt Ihnen bei der Planung der Ausführung und während der Bauphase folgende neue Pflichten:
Sie können diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Sollten Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, können Sie die Aufgaben einem geeigneten Dritten übertragen.
Durch diese Maßnahmen ergeben sich positive Effekte:
Welche Aufgaben haben Sie als Bauherr nach Baustellenverordnung zu erfüllen?
Die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG sind bei der Planung immer zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 BaustellV)
Das Bauvorhaben vorankündigen
Baustellen mit einem voraussichtlichen Umfang von mehr als 30 Tagen Arbeitsdauer und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder mehr als 500 Personentagen sind der zuständigen staatlichen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt / Amt für Arbeitsschutz) zwei Wochen vor ihrer Einrichtung anzukündigen. Die Vorankündigung ist auf der Baustelle sichtbar auszuhängen und bei erheblichen Änderungen zu aktualisieren.
Einen Koordinator einsetzen
Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens sind, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens ein, ggf. mehrere, Koordinatoren zu bestellen.
Der Koordinator hat für das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu koordinieren und auf ihre Einhaltung zu achten. Der Koordinator muss geeignet sein, d.h. er muss über baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie über spezielle Koordinierungskenntnisse verfügen.
Die Bestellung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen.
Einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeiten
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist während der Planung der Bauausführung zu erarbeiten, wenn
– Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erforderlich ist oder
– Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und gefährliche Arbeiten durchgeführt werden.
Inhalt:
– Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
–
Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen.
– Der Koordinator überwacht die Durchführung des Planes und passt ihn ggf. an geänderte Bedingungen an.
Eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen
Die Unterlage ist vor der Ausschreibung der Bauleistungen zu erarbeiten und nach Abschluss des Bauvorhabens dem Bauherren zu übergeben. Sie ist bei Änderungen in der Planung und/oder Ausführung ggf. anzupassen. Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes späteres Arbeiten an der baulichen Anlage, z. B. bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Inhalt:
– Aufstellung der zu erwartenden späteren Arbeiten an der baulichen Anlage und deren Häufigkeit;
– Gefährdungsbeurteilung und Auswahl sicherheitstechnischer Einrichtungen.
Auskunft und Beratung
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Architekten, Planer, vorlageberechtigten Bauingenieur oder fragen Sie die zuständige staatliche Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt / Amt für Arbeitsschutz) oder ihren Unfallversicherungsträger.
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